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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: ePR Elektronische Personenstandsregister in Bayern

Verarbeitungstätigkeit: Elektronische Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie automatisiertes Abrufverfahren für die Standesämter in Bayern


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

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2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

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3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 und 2 AGPStG wird ein Verfahren, das aus den nachfolgend genannten Komponenten besteht, zentral aufgebaut und betrieben:

- die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister der Standesämter.
- das automatisierte Abrufverfahren, mit dem die gegenseitige Benutzung der Personenstandsregister durch die angeschlossenen Standesämter nach § 67 Abs. 3 PStG ermöglicht wird

Das automatisierte Abrufverfahren baut dabei als zentrale Komponente auf den elektronischen Personenstandsregistern der Standesämter auf.
Es dient allein dazu, den bayerischen Standesämtern zu ermöglichen, die in den jeweiligen elektronischen Personenstandsregistern vorhandenen Einträge gegenseitig zu benutzen.

Der zentrale Aufbau und Betrieb der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister lässt die rechtlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Standesämter unberührt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AGPStG). Die Erstbeurkundung und die Fortführung der Registereinträge (d. h. Ergänzung durch Folgebeurkundungen und Hinweise) bleiben dem registerführenden Standesamt vorbehalten

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
§§ 3 bis 5, 7, 8, 15 bis 17, 21, 27, 31, 32, 64, 67 und 74 Abs. 1 Nr. 3, 75, 76 Abs. 5PStG, §§ 9 bis 21, 23 bis 26, 63, 69 PStV und Anlagen 1 bis 5 zur PStV
Art. 7 bis 7c AGPStG

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1. automatisiertes Abrufverfahren

Das automatisierte Abrufverfahren baut dabei als zentrale Komponente auf den elektronischen Personenstandsregistern der Standesämter auf.
Es dient allein dazu, den bayerischen Standesämtern zu ermöglichen, die in den jeweiligen elektronischen Personenstandsregistern vorhandenen Einträge gegenseitig zu benutzen.
Dabei können alle unter 3. genannten personenbezogenen Daten abgerufen werden (Art. 7 Abs.1 Satz 1 AGPStG, § 1 Abs.1 und 2 ZEPRV).

2. Aufsichtsbehören

Mitarbeitern der unteren Aufsichtsbehörden bei den Landratsämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtswwpflicht (Art. 7c Abs.2 AGPStG, § 1 Abs.3 ZEPRV)

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister werden nach § 7
Abs.1 PStG dauerhaft gespeichert.
Nach einer Fortführungsfrist von
- 110 Jahren beim Geburtenregister,
- 80 Jahren bei Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister und
- 30 Jahren bei Sterberegistern
sind die Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Sammelakten nach
den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven
zur Übernahme anzubieten (§ 7 Abs.3 PStG)
Das Registerverfahren gewährleistet, dass Registereinträge, die nach Ablauf der Fortführungsfrist dem Archivrecht unterliegen, auf externe Datenträger übertragen und aus den Personenstandsregistern und Sicherungsregistern gelöscht werden können.
Protokolle werden nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Zugriff erfolgt ist (Art. 7a Abs.3 Satz 3 AGPStG).

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
§§ 3 bis 5, 7, 8, 15 bis 17, 21, 27, 31, 32, 64, 67 und 74 Abs. 1 Nr. 3, 75, 76 Abs. 5PStG, §§ 9 bis 21, 23 bis 26, 63, 69 PStV und Anlagen 1 bis 5 zur PStV
Art. 7 bis 7c AGPStG