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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: OK.EWO Einwohnerwesen

Verarbeitungstätigkeit: OK.EWO - Einwohnermeldeverfahren


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

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2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

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3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Das Verfahren befähigt die Melde-, Pass-, Ausweis-, Wahlbehörden der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, ihren gesetzlichen Aufgaben bezüglich des Melde-, Pass-, Ausweiswesens und der Wahlvorbereitung nachzukommen.

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
- Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP)
- Meldedatenverordnung (MeldDV),
- 1.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV),
- 2.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV),
- Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)
- Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
- Bundesmeldegesetz (BMG),
- § 72 Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
- Personalausweisgesetz (PAuswG), §23
- Passgesetz (PassG), §21
- Personalausweisverordnung (PAuswV)
- Passverordnung (PassV) und Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)
- Verordnung zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-, den Personalausweis und den eID-Karte-Registern (Pass-, Personalausweis- und eIDKarte-Datenabrufverordnung - PPeKDAV
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG),
- 39e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG),
- § 30 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 30a und §30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG),
- § 139b Abgabenordnung (AO),
- § 68 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit § 57 - §60 Personenstandsverordnung (PStV),
- § 11 Abs. 5 Satz1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV vom 07.06.2011),
- § 58c Soldatengesetz (SG)
- Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunal- Wahlgesetze und Wahlordnungen
- Wahlstatistikgesetz (WStatG)
- §19 eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1.) Bundesdruckerei nach §6a PassG
2.) Sperrlistenbetreiber nach §10 Abs. 5 PAuswG
3.) Bundesdruckerei (Ausstellung von Personalausweisen) nach §12 PAuswG
4.) Waffenerlaubnisbehörden nach §9 MeldDV
5.) Sprengstoffbehörden nach §10 MeldDV
6.) Schulen (Durchsetzung der Schulpflicht) nach §15 MeldDV
7.) Staatsangehörigkeitsbehörden, Bundesverwaltungsamt nach §16 MeldDV, §10 2.BMeldDÜV
8.) Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung nach §20 MeldDV i.V.m. §4 Abs. 2, 3 und 4 sowie §5 Abs. 2 BevStatG
9.) Ehrung von Alters- und Ehejubilaren nach §21 MeldDV
10.) Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach §22 MeldDV i. V. m § 42 Abs. 1 und 2 BMG

11.) Datenübermittlung an den Bayrischer Rundfunk (Beitragsverwaltung) nach §23 MeldDV sowie §11 Absatz 5 Satz 1 RBeitrStV
12.) Ausländerbehörden nach §72 Abs. 1 und 2 AufenthV
13.) Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach §4 2.BMeldDÜV und §58c SG
14.) Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach §6 2.BMeldDÜV
15.) Bundeszentralregister nach §7 2.BMeldDÜV
16.) Kraftfahrtbundesamt nach §8 2.BMeldDÜV
17.) Bundeszentralamt für Steuern nach §9 2.BMeldDÜV, §39e Abs. 2 Satz 2 EStG, §139b AO
18.) Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister nach §11 2.BMeldDÜV
19.) Meldebehörden nach Art. 5 BayGMPP, §33 BMG sowie 1.BMeldDÜV
20.) Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen nach §34, 34a BMG und nach §36 BMG

21.) Datenübermittlung an ausländische Stellen nach § 35 BMG i.V.m. §34 Abs. 1 Satz 1 BMG
22.) Datenweitergabe innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft nach §37 BMG
23.) automatisierter Abruf einer anderen öffentlichen Stelle nach §38, 39, 39a BMG
24.) einfache Melderegisterauskunft nach §44,49 BMG
25.) erweiterte Melderegisterauskunft nach §45 BMG
26.) Gruppenauskunft nach §46 BMG
27.) Datenbestätigung nach § 49 a BMG
28.) Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen wie Parteien, Wählergruppen,
Presse, Rundfunk sowie Adressbuchverlage nach §50 BMG
29.) Datenbereitstellung für das bayerische Behördeninformationssystem nach §7 BayGMPP i.V.m. §3 BMG
30.) Übermittlung von Wahldaten nach Erlass des Gesetzgebers

31.) Übergabe von gelöschten Daten nach § 16 BMG
32.) Lichtbildauskunft - automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Die Regeln zur Aufbewahrung und Löschung von Daten ergeben sich aus § 13, § 14 und § 15 BMG, §16 Abs. 2 Satz 3 und § 21 Abs. 4 Passgesetz (PassG), § 23 Abs. 4 Personalausweisgesetz (PAuswG)

I. Im Melderegister:
Löschung bzw. Aufbewahrung nach § 14 Abs. 1 und 2, § 15 BMG


II. Im Passregister:
1. Betroffene Person: Löschung 5 Jahre nach Ablauf des Passes
2. Selbstausgestellte Hoheitliche Dokumente: Löschung 5 Jahre nach Ablauf
3. Fingerabdrücke: Löschung mit Aushändigung des Dokuments
4. Lichtbild und Unterschrift: Löschung 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit

III. Im Personalausweisregister:
1. Betroffene Person: Löschung 5 Jahre nach Ablauf des Personalausweises
2. Selbstausgestellte Hoheitliche Dokumente: Löschung 5 Jahre nach Ablauf
3. Fingerabdrücke: Löschung mit Aushändigung des Dokuments
4. Lichtbild und Unterschrift: Löschung 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit

IV. Im Wählerverzeichnis, Wahlscheinverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis:
1. Nach Erlass des Gesetzgebers

V. Im eID-Karte Register:
Laut § 19 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG) sind die personenbezogenen Daten höchstens bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
- Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP)
- Meldedatenverordnung (MeldDV),
- 1.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV),
- 2.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV),
- Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)
- Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
- Bundesmeldegesetz (BMG),
- § 72 Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
- Personalausweisgesetz (PAuswG), §23
- Passgesetz (PassG), §21
- Personalausweisverordnung (PAuswV)
- Passverordnung (PassV) und Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)
- Verordnung zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-, den Personalausweis und den eID-Karte-Registern (Pass-, Personalausweis- und eIDKarte-Datenabrufverordnung - PPeKDAV
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG),
- 39e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG),
- § 30 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 30a und §30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG),
- § 139b Abgabenordnung (AO),
- § 68 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit § 57 - §60 Personenstandsverordnung (PStV),
- § 11 Abs. 5 Satz1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV vom 07.06.2011),
- § 58c Soldatengesetz (SG)
- Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunal- Wahlgesetze und Wahlordnungen
- Wahlstatistikgesetz (WStatG)
- §19 eID-Karte-Gesetz (eIDKG)