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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: OK.WAHL

Verarbeitungstätigkeit: Vorbereitung und Abwicklung von Wahlen inklusive Wahlhelferverwaltung


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Landkreis Bad Kissingen
Postfach 18 20
97685 Bad Kissingen

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter
Landkreis Bad Kissingen
Postfach 18 20
97685 Bad Kissingen

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Vorbereitung und Abwicklung von Wahlen inklusive Wahlhelferverwaltung

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetz (GLKrWG), § 12 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
(GLKrWO), Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 6 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m. Art. 7
Abs. 4, Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG), §§ 5 bis 8 Landeswahlordnung (LWO),
§ 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz
(BWG), §§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO), § 4 Europawahlgesetz (EuWG) i.
V.m. § 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz
(BWG), §§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR STATISTIK UND DATENVERARBEITUNG (FÜR WAHLSTATISTIK)
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG-E i.V.m. Art. 56 GLKrWG, §94 GLKrWO

Bürgermeisterwahl, Oberbürgermeisterwahl,Landratswahl
bei jeder Wahl Übermittlung des Wahlergebnisses

WEITERLEITUNG DER WAHLERGEBNISSE

Bürgermeisterwahl, Oberbürgermeisterwahl: § 88 GLKrWO
Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften an Landratsamt;
kreisfreie Städte an Bayerisches Landesamt f. Statistik u. Datenverarbeitung;
Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern zusätzlich an Bayerisches Landesamt f. Statistik u. Datenverarbeitung

Landratswahl: § 88 GLKrWO
Gemeinden an Wahlleiter der Landkreiswahl;
Landratsämter an Bayerisches Landesamt f. Statistik u. Datenverarbeitung

Landtags- und Bezirkswahl: §§ 58, 65, 69 LWO
Stimmkreisleiter
Wahlkreisleiter (nur bei Bezirkswahl)
Landeswahlleiter (nur bei Landtagswahl)

Bundestagswahl: §§ 71, 76 BWO
Kreiswahlleiter Landeswahlleiter

VERÖFFENTLICHUNG DER WAHLERGEBNISSE

Kommunalwahl § 92 i.V.m.§ 98 GLKrWO

Bundestagswahl § 79 i.V.m. § 86 BWO

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
KOMMUNALWAHL:
§ 100 GLKrWO: bei Vernichtung der Wahlunterlagen, spätestens bei Ablauf der Wahl oder Amtszeit

LANDTAGS-/BEZIRKSWAHL:
§ 90 LWO bzw. Art. 6 BezWG i.V.m. § 90 LWO: i. d. R. 60 Tage vor der Wahl des neuen Land- bzw. Bezirkstags

BUNDESTAGSWAHL:
§ 90 BWO: i. d. R. 60 Tage vor der Wahl des neuen deutschen Bundestages

EUROPAWAHL:
§ 83 EuWO: i. d. R. 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments

WAHLHELFER:
Die unter Punkt 3 -Art der gespeicherten Daten- unter den laufenden Nummern 6.1.1
bis 6.1.11 und 6.1.20 aufgeführten Daten dürfen für künftige Wahlen verarbeitet und
genutzt werden, sofern der Wahlhelfer einer Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten
nicht widerspricht. Er ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die übrigen Daten
(6.1.12 bis 6.1.19, 6.1.21 bis 6.2.9 und 6.4 bis 6.4.8) sind jeweils 4 Monate nach dem
Wahltag zu löschen, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

SACHBEARBEITER IM WAHLAMT:
Die unter Punkt 3 - Art der gespeicherten Daten - unter den laufenden Nummern 6.3
bis 6.3.9 sind nach einem Aufgabenwechsel oder nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst zu löschen.

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetz (GLKrWG), § 12 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
(GLKrWO), Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 6 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m. Art. 7
Abs. 4, Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG), §§ 5 bis 8 Landeswahlordnung (LWO),
§ 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz
(BWG), §§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO), § 4 Europawahlgesetz (EuWG) i.
V.m. § 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz
(BWG), §§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)