Landkreis Bad Kissingen
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97685 Bad Kissingen
Datenschutzbeauftragter
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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Vorbereitung und Abwicklung von Wahlen inklusive Wahlhelferverwaltung
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetz (GLKrWG), § 12 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
(GLKrWO), Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 6 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m. Art. 7
Abs. 4, Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG), §§ 5 bis 8 Landeswahlordnung (LWO),
§ 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz
(BWG), §§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO), § 4 Europawahlgesetz (EuWG) i.
V.m. § 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz
(BWG), §§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:BAYERISCHES LANDESAMT FÜR STATISTIK UND DATENVERARBEITUNG (FÜR WAHLSTATISTIK)
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG-E i.V.m. Art. 56 GLKrWG, §94 GLKrWO
Bürgermeisterwahl, Oberbürgermeisterwahl,Landratswahl
bei jeder Wahl Übermittlung des Wahlergebnisses
WEITERLEITUNG DER WAHLERGEBNISSE
Bürgermeisterwahl, Oberbürgermeisterwahl: § 88 GLKrWO
Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften an Landratsamt;
kreisfreie Städte an Bayerisches Landesamt f. Statistik u. Datenverarbeitung;
Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern zusätzlich an Bayerisches Landesamt f. Statistik u. Datenverarbeitung
Landratswahl: § 88 GLKrWO
Gemeinden an Wahlleiter der Landkreiswahl;
Landratsämter an Bayerisches Landesamt f. Statistik u. Datenverarbeitung
Landtags- und Bezirkswahl: §§ 58, 65, 69 LWO
Stimmkreisleiter
Wahlkreisleiter (nur bei Bezirkswahl)
Landeswahlleiter (nur bei Landtagswahl)
Bundestagswahl: §§ 71, 76 BWO
Kreiswahlleiter Landeswahlleiter
VERÖFFENTLICHUNG DER WAHLERGEBNISSE
Kommunalwahl § 92 i.V.m.§ 98 GLKrWO
Bundestagswahl § 79 i.V.m. § 86 BWO
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
KOMMUNALWAHL:
§ 100 GLKrWO: bei Vernichtung der Wahlunterlagen, spätestens bei Ablauf der Wahl oder Amtszeit
LANDTAGS-/BEZIRKSWAHL:
§ 90 LWO bzw. Art. 6 BezWG i.V.m. § 90 LWO: i. d. R. 60 Tage vor der Wahl des neuen Land- bzw. Bezirkstags
BUNDESTAGSWAHL:
§ 90 BWO: i. d. R. 60 Tage vor der Wahl des neuen deutschen Bundestages
EUROPAWAHL:
§ 83 EuWO: i. d. R. 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments
WAHLHELFER:
Die unter Punkt 3 -Art der gespeicherten Daten- unter den laufenden Nummern 6.1.1
bis 6.1.11 und 6.1.20 aufgeführten Daten dürfen für künftige Wahlen verarbeitet und
genutzt werden, sofern der Wahlhelfer einer Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten
nicht widerspricht. Er ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die übrigen Daten
(6.1.12 bis 6.1.19, 6.1.21 bis 6.2.9 und 6.4 bis 6.4.8) sind jeweils 4 Monate nach dem
Wahltag zu löschen, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
SACHBEARBEITER IM WAHLAMT:
Die unter Punkt 3 - Art der gespeicherten Daten - unter den laufenden Nummern 6.3
bis 6.3.9 sind nach einem Aufgabenwechsel oder nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst zu löschen.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetz (GLKrWG), § 12 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
(GLKrWO), Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 6 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m. Art. 7
Abs. 4, Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG), §§ 5 bis 8 Landeswahlordnung (LWO),
§ 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz
(BWG), §§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO), § 4 Europawahlgesetz (EuWG) i.
V.m. § 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz
(BWG), §§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)