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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: OK.VOTE Wahlauswertung

Verarbeitungstätigkeit: Vorbereitung und Abwicklung von Wahlen inklusive Wahlhelferverwaltung.


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Landkreis Starnberg
Postfach 14 60
82317 Starnberg

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter
Landkreis Starnberg
Postfach 14 60
82317 Starnberg

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Vorbereitung und Abwicklung von Wahlen inklusive Wahlhelferverwaltung

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V.m.:

Wahlhelfer:
Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG),
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m.
Art. 7 Abs. 4, Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG),
§ 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG),
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m. § 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG)

Wahlbewerber und Beauftragte/Vertrauenspersonen:
§§ 12, 43 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO),
Nr. 47.3 GLKrWBek, Anlagen 8, 9 GLKrWBek,
Art. 6 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m.
§§ 31 Abs. 1, Anlage 4 Landeswahlordnung (LWO),
§§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1, Anlagen 13, 20 Bundeswahlordnung (BWO)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
Es erfolgt eine Datenübermittlung der Wahlergebnisse
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG)

1 Kommunalwahlen
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- eingereichte Wahlvorschläge § 45, Anlagen 12, 13 GLKrWO
- zugelassene Wahlvorschläge
Art. 33, 45 Abs. 1 GLKrWG, § 51, Anlagen 14, 15 GLKrWO
Schnellmeldung § 88 GLKrWO
- Kreisangehörige Gemeinden
-- Bürgermeisterwahl: an Landratsamt, Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohner zusätzlich an das LfStat
-- Gemeinderatswahl: keine Übermittlung
-- Landrats-/Kreistagswahl: an Landratsamt
- Landratsämter
-- Bürgermeisterwahl: Zusammengefasste Ergebnisse aller Gemeinden an LfStat
-- Landrats-/Kreistagswahl: an LfStat
- Kreisfreie Gemeinden:
-- Oberbürgermeister-/Stadtratswahl: an LfStat
Vorläufiges Wahlergebnisses Verkündung § 90 Abs. 6 GLKrWO
Abschließendes Wahlergebnis
§ 93 GLKrWO Übergabe der Wahlunterlagen an die Rechtsaufsichtsbehörde,
Art. 56 GLKrWG, § 94 GLKrWO Meldung der festgestellten Wahlergebnisse an das LfStat
Veröffentlichung des Wahlergebnisses § 92 Abs. 3, § 98 GLKrWO

2 Landtags-/Bezirkswahl
Erste Schnellmeldung § 58 Abs. 1 LWO
Von Gemeinde über Stimmkreisleiter an Landeswahlleiter
Zweite Schnellmeldung § 65 Abs. 1, 2 LWO
Von Gemeinde über Stimmkreisleiter an Landeswahlleiter
Endgültiges Abstimmungsergebnis
Übersendung der Unterlagen von Gemeinde an Stimmkreisleiter § 66 Abs. 1 LWO
Übersendung der Unterlagen von Stimmkreisleiter an Landeswahlleiter § 69 Abs. 5 LWO
Veröffentlichung des Wahlergebnisses § 69 Abs. 3 LWO
Bezirkswahl: Analoge Anwendung LWG/LWO nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 BezWG
An Stelle des Landeswahlleiters tritt der Wahlkreisleiter

3 Bundestagswahl
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
§ 26 Abs. 3 BWG, § 38, § 86 Abs. 3 BWO
Schnellmeldung, vorläufiges Wahlergebnis § 71 BWO
Von Gemeinde über Landratsamt/Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter
Endgültiges Wahlergebnis § 72 Abs. 3, § 76 Abs. 8 BWO
Von Gemeinde über Landratsamt/Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter
Veröffentlichung des Wahlergebnisses § 76 Abs. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 86 BWO

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1 Verfahrensbenutzer
Personenbezogene Daten sind nach einem Aufgabenwechsel oder nach dem Ausscheiden aus dem Dienst zu löschen oder zu anonymisieren.

2 Wahlhelfer
Personenbezogene Daten dürfen auch für künftige Wahlen/Abstimmungen verarbeitet und genutzt werden, sofern die betroffene Peson der Verarbeitung oder Nutzung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.

3 Wahlvorschlagsbewerber
3.1 Kommunalwahl (mit Bürgerentscheid)
§ 100 GLKrWO Vernichtung der Wahlunterlagen nach Ablauf der Wahl oder Amtszeit.

3.2 Landtags-/Bezirkswahl (mit Volksentscheid)
Art. 6 BezWG i.V.m. § 90 LWO Vernichtung der Wahlunterlagen 60 Tage vor der neuen Wahl.
Löschen von Internetveröffentlichungen § 88 Abs. 2 Satz 4 LWO.

3.3 Bundestagswahl
§ 90 BWO Vernichtung der Wahlunterlagen 60 Tage vor der neuen Bundestagswahl.
Löschen von Internetveröffentlichungen nach § 86 Abs. 3 Satz 4 BWO.

4 Beauftragte/Vertrauenspersonen
Personenbezogene Daten können nach Ablauf der Wahl gelöscht werden.

5 Wahlleiter
Personenbezogene Daten können nach Ablauf der Wahl gelöscht werden.

6 Mitglieder/Stellvertreter des Wahlausschusses
Personenbezogene Daten können nach Ablauf der Wahl gelöscht werden.

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V.m.:

Wahlhelfer:
Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG),
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m.
Art. 7 Abs. 4, Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG),
§ 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG),
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m. § 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG)

Wahlbewerber und Beauftragte/Vertrauenspersonen:
§§ 12, 43 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO),
Nr. 47.3 GLKrWBek, Anlagen 8, 9 GLKrWBek,
Art. 6 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m.
§§ 31 Abs. 1, Anlage 4 Landeswahlordnung (LWO),
§§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1, Anlagen 13, 20 Bundeswahlordnung (BWO)