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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: OK.EWO Einwohnerwesen

Verarbeitungstätigkeit: OK.EWO - Einwohnermeldeverfahren


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Landkreis Starnberg
Postfach 14 60
82317 Starnberg

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter
Landkreis Starnberg
Postfach 14 60
82317 Starnberg

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Das Verfahren befähigt die Melde-, Pass-, Ausweis-, Wahlbehörden der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, ihren gesetzlichen Aufgaben bezüglich des Melde-, Pass-, Ausweiswesens und der Wahlvorbereitung nachzukommen.

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
- Meldedatenverordnung (MeldDV),
- 1.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV),
- 2.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV),
- Bundesmeldegesetz (BMG),
- § 72 Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
- Personalausweisgesetz (PAuswG), §23
- Passgesetz (PassG), §21
- Personalausweisverordnung (PAuswV)
- Passverordnung (PassV) und Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG),
- 39e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG),
- § 30 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 30a und §30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG),
- § 139b Abgabenordnung (AO),
- § 69 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit § 57 - §60 Personenstandsverordnung (PStV),
- § 10 Absatz 7 Satz1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV vom 07.06.2011),
- § 58c Soldatengesetz (SG)
- Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunal- Wahlgesetze und Wahlordnungen
- Wahlstatistikgesetz (WStatG)
- §4 eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1.) Bundesdruckerei nach §6a PassG
2.) Sperrlistenbetreiber nach §10 Abs. 5 PAuswG
3.) Bundesdruckerei (Ausstellung von Personalausweisen) nach §12 PAuswG
4.) Waffenerlaubnisbehörden nach §9 MeldDV
5.) Sprengstoffbehörden nach §10 MeldDV
6.) Schulen (Durchsetzung der Schulpflicht) nach §28 MeldDV
7.) Staatsangehörigkeitsbehörden, Bundesverwaltungsamt nach §29 MeldDV, §10 2.BMeldDÜV
8.) Abfallbehörden nach §31 MeldDV
9.) Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung nach §32 MeldDV i.V.m. §4 Abs. 2, 3 und 4 sowie §5 Abs. 2 BevStatG
10.) Ehrung von Alters- und Ehejubilaren nach §33 MeldDV
11.) Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach §34 MeldDV i. V. m § 42 Abs. 1 und 2 BMG
12.) Datenübermittlung an den Bayrischer Rundfunk (Beitragsverwaltung) nach §35 MeldDV sowie §10 Absatz 7 Satz 1 RBeitrStV
13.) Ausländerbehörden nach §72 Abs. 1 und 2 AufenthV
14.) Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach §4 2.BMeldDÜV und §58c SG
15.) Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach §6 2.BMeldDÜV
16.) Bundeszentralregister nach §7 2.BMeldDÜV
17.) Kraftfahrtbundesamt nach §8 2.BMeldDÜV
18.) Bundeszentralamt für Steuern nach §9 2.BMeldDÜV, §39e Abs. 2 Satz 2 EStG, §139b AO
19.) Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister nach §11 2.BMeldDÜV
20.) Meldebehörden nach Art. 5 BayAGBMG, §33 BMG sowie 1.BMeldDÜV
21.) Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen nach §34 BMG und nach §36 BMG
22.) Datenübermittlung an ausländische Stellen nach § 35 BMG i.V.m. §34 Abs. 1 Satz 1 BMG
23.) Datenweitergabe innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft nach §37 BMG
24.) automatisierter Abruf einer anderen öffentlichen Stelle nach §38 BMG
25.) automatisierte Datenübermittlung an die Suchdienste nach §43 BMG
26.) regelmäßige Datenübermittlungen an die Suchdienste nach §43 BMG
27.) einfache Melderegisterauskunft nach §44 BMG
28.) erweiterte Melderegisterauskunft nach §45 BMG
29.) Gruppenauskunft nach §46 BMG
30.) Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen wie Parteien, Wählergruppen, Presse, Rundfunk sowie Adressbuchverlage nach §50 BMG
31.) Datenbereitstellung für das bayerische Behördeninformationssystem nach §7 BayAGBMG i.V.m. §3 BMG
32.) Übermittlung von Wahldaten nach Erlass des Gesetzgebers

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Die Regeln zur Aufbewahrung und Löschung von Daten ergeben sich aus § 13, § 14 und § 15 BMG, §16 Abs. 2 Satz 3 und § 21 Abs. 4 Passgesetz (PassG), § 23 Abs. 4 Personalausweisgesetz (PAuswG)

I. Im Melderegister:
1.) Betroffene Person: Löschung nach 55 Jahren nach letztem Wegzug oder Tod
Ausnahmen:
1.16 Suchdienste: Löschung unverzüglich nach Übermittlung
1.17 Waffenerlaubnis / Sprengstofferlaubnis: Löschung sofort nach Wegzug oder Tod
1.18 Aufenthaltsfragen: Löschung sofort nach Wegzug oder Tod
1.19 Wohnungsgeber: Löschung sofort nach Wegzug oder Tod
1.20 Wehrerfassung: Löschung sofort nach Wegzug oder Tod
1.21 Wahlberechtigung: Löschung nach 30 Tagen nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder bei Tod
1.22 Ausstellung Pässe und Ausweise: Löschung sofort nach Wegzug oder Tod
1.23 Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der Ausweise: Löschung nach 30 Tagen nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder bei Tod
1.24 Ankunftsnachweis: Löschung, sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als 3 Monate abgelaufen ist oder 30 Tagen nach Wegzug oder Tod

2.) Gesetzlicher Vertreter: Löschung nach 55 Jahren nach letztem Wegzug oder Tod

3.) Ehegatte oder Lebenspartner: Löschung nach 55 Jahren nach letztem Wegzug oder Tod

4.) Minderjährige Kinder: Löschung, wenn das Kind volljährig wird

Weitere Ausnahmen siehe § 13 BMG

II. Im Passregister:
1. Betroffene Person: Löschung 5 Jahre nach Ablauf des Passes
2. Selbstausgestellte Hoheitliche Dokumente: Löschung 5 Jahre nach Ablauf
3. Fingerabdrücke: Löschung mit Aushändigung des Dokuments
4. Lichtbild und Unterschrift: Löschung 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit

III. Im Personalausweisregister:
1. Betroffene Person: Löschung 5 Jahre nach Ablauf des Personalausweises
2. Selbstausgestellte Hoheitliche Dokumente: Löschung 5 Jahre nach Ablauf
3. Fingerabdrücke: Löschung mit Aushändigung des Dokuments
4. Lichtbild und Unterschrift: Löschung 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit

IV. Im Wählerverzeichnis, Wahlscheinverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis:
1. Nach Erlass des Gesetzgebers

V. Im eID-Karte Register:
Laut § 19 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG) sind die personenbezogenen Daten höchstens bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
- Meldedatenverordnung (MeldDV),
- 1.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV),
- 2.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV),
- Bundesmeldegesetz (BMG),
- § 72 Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
- Personalausweisgesetz (PAuswG), §23
- Passgesetz (PassG), §21
- Personalausweisverordnung (PAuswV)
- Passverordnung (PassV) und Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG),
- 39e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG),
- § 30 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 30a und §30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG),
- § 139b Abgabenordnung (AO),
- § 69 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit § 57 - §60 Personenstandsverordnung (PStV),
- § 10 Absatz 7 Satz1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV vom 07.06.2011),
- § 58c Soldatengesetz (SG)
- Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunal- Wahlgesetze und Wahlordnungen
- Wahlstatistikgesetz (WStatG)
- §4 eID-Karte-Gesetz (eIDKG)