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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Vorbereitung und Abwicklung von Wahlen inklusive Wahlhelferverwaltung
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V.m.:
Wahlhelfer:
Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG),
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m.
Art. 7 Abs. 4, Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG),
§ 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG),
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m. § 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG)
Wahlbewerber und Beauftragte/Vertrauenspersonen:
§§ 12, 43 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO),
Nr. 47.3 GLKrWBek, Anlagen 8, 9 GLKrWBek,
Art. 6 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m.
§§ 31 Abs. 1, Anlage 4 Landeswahlordnung (LWO),
§§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1, Anlagen 13, 20 Bundeswahlordnung (BWO)
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:Bei folgenden Wahlarten erfolgt eine personenbezogenen Datenübermittlung der Wahlergebnisse (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG):
1 Kommunalwahlen
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- eingereichte Wahlvorschläge § 45, Anlagen 12, 13 GLKrWO
- zugelassene Wahlvorschläge
Art. 33, 45 Abs. 1 GLKrWG, § 51, Anlagen 14, 15 GLKrWO
Schnellmeldung § 88 GLKrWO
- Kreisangehörige Gemeinden
-- Bürgermeisterwahl: an Landratsamt, Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohner zusätzlich an das LfStat
-- Gemeinderatswahl: keine Übermittlung
-- Landrats-/Kreistagswahl: an Landratsamt
- Landratsämter
-- Bürgermeisterwahl: Zusammengefasste Ergebnisse aller Gemeinden an LfStat
-- Landrats-/Kreistagswahl: an LfStat
- Kreisfreie Gemeinden:
-- Oberbürgermeister-/Stadtratswahl: an LfStat
Verkündung vorläufiges Wahlergebnis § 90 Abs. 6 GLKrWO
Niederschrift
§ 93 GLKrWO Übergabe der Wahlunterlagen an die Rechtsaufsichtsbehörde,
Art. 56 GLKrWG, § 94 GLKrWO Meldung der festgestellten Wahlergebnisse an das LfStat
Veröffentlichung des Wahlergebnisses § 92 Abs. 3, § 98 GLKrWO
2 Landtags-/Bezirkswahl
Erste Schnellmeldung § 58 Abs. 1 LWO
Von Gemeinde über Stimmkreisleiter an Landeswahlleiter
Zweite Schnellmeldung § 65 Abs. 1, 2 LWO
Von Gemeinde über Stimmkreisleiter an Landeswahlleiter
Niederschrift
Übersendung der Unterlagen von Gemeinde an Stimmkreisleiter § 66 Abs. 1 LWO
Übersendung der Unterlagen von Stimmkreisleiter an Landeswahlleiter § 69 Abs. 5 LWO
Veröffentlichung des Wahlergebnisses §§ 69 Abs. 3 LWO
Bezirkswahl: Analoge Anwendung LWG/LWO nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 BezWG
An Stelle des Landeswahlleiters tritt der Wahlkreisleiter
3 Bundestagswahl
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
§ 26 Abs. 3 BWG, § 38, § 86 Abs. 3 BWO
Schnellmeldung § 71 BWO
Von Gemeinde über Landratsamt/Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter
Niederschrift § 72 Abs. 3, § 76 Abs. 8 BWO
Von Gemeinde über Landratsamt/Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter
Veröffentlichung des Wahlergebnisses § 76 Abs. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 86 BWO
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1 Verfahrensbenutzer (WOS/WAS)
Personenbezogene Daten sind nach einem Aufgabenwechsel oder nach dem Ausscheiden aus dem Dienst zu löschen oder zu anonymisieren.
2 WOS (Wahl-Organisations-System)
Wahlhelferdatenbank und Wahlhelfereinsätze
Bestimmte, explizit aufgezählte personenbezogene Daten dürfen auch für künftige Wahlen/Abstimmungen verarbeitet und genutzt werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung oder Nutzung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten (Art. 6 Abs. 4 GLKrWG, identisch Art. 7 Abs. 4 LWG, § 9 Abs. 4 BWG , für Europawahl i.V.m. § 4 EuWG). Für die restlichen Wahlhelferdaten gilt eine Zustimmungspflicht, wobei die Zustimmung des Wahlhelfers nachgewiesen werden muss (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
- Ansprechpartner (Veranstaltungen)
- Ansprechpartner/Hausmeister, Vermieter (Standorte)
- Ansprechpartner (Organisationseinheiten)
Personenbezogene Daten können nach Ablauf der Wahl gelöscht werden.
3 WAS (Wahl-Abwicklungs-System)
Wahlvorschlagsbewerber (Direktkandidatur, Listenkandidatur)
3.1 Landtags-/Bezirkswahl
Löschen von Internetveröffentlichungen § 88 Abs. 2 Satz 4 LWO.
3.2 Bundestagswahl
Löschen von Internetveröffentlichungen nach § 86 Abs. 3 Satz 4 BWO.
- Beauftragte/Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge
- Unterzeichner der Wahlvorschläge
- Mitunterzeichner der Aufstellungsversammlung
- Mitglieder/Stellvertreter des Wahlausschusses
- Ansprechpartner (Veranstaltungen)
- Ansprechpartner (Stimmbezirke)
Personenbezogene Daten können nach Ablauf der Wahl gelöscht werden.
Hinweis:
Daten in elect werden nicht automatisch gelöscht. Das Löschen von Daten erfolgt entweder durch Lösch-Funktionen in der Anwendung elect oder durch Löschen einzelner Daten oder der gesamten Datenbank durch einen Administrator.
Bitte beachten Sie, dass auch evtl. durch die Anwendung erzeugte Dokumente, Exportdateien oder Internet-Präsentationen personenbezogene Daten enthalten können, ebenso Datensicherungen der Datenbank und des Dateisystems.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V.m.:
Wahlhelfer:
Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG),
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m.
Art. 7 Abs. 4, Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG),
§ 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG),
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m. § 9 Abs. 4, Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG)
Wahlbewerber und Beauftragte/Vertrauenspersonen:
§§ 12, 43 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO),
Nr. 47.3 GLKrWBek, Anlagen 8, 9 GLKrWBek,
Art. 6 Bezirkswahlgesetz (BezWG) i.V.m.
§§ 31 Abs. 1, Anlage 4 Landeswahlordnung (LWO),
§§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1, Anlagen 13, 20 Bundeswahlordnung (BWO)