PDF RTF

Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: SC PERS Service-Center Personalwirtschaft

Verarbeitungstätigkeit: Erhebung, Erfassung, Speicherung, Auswertung und Löschung von Personaldaten in der Lohn- und Gehaltsabrechnung.


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Die Personaldaten werden für Zwecke der Durchführung einschließlich der Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen zur Durchführung der Lohn- und Gehaltsabrechnung verarbeitet. Die Daten werden zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie dem Tarifrecht benötigt.

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
EU-DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung)
Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 88 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
§ 26 - Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Bayerisches Datenschutzgesetz: Artikel 4 ff. BayDSG-E und andere Landesdatenschutzgesetze; § 611ff BGB, § 105ff GewO, Berufsbildungsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Nachweisgesetz, Mutterschutzgesetz, Altersteilzeitgesetz, Altersversorgungsgesetz, Zivilprozessordnung (ZPO), Entgeltbescheinigungsverordnung, Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit; Sozialversicherungsrecht (u.a. Sozialgesetzbuch), Rechtsvorschriften über Meldepflichten des Arbeitgebers, Versorgungsrecht (incl. berufsständische Versorgung), Zusatzversorgungsrecht, Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz, Aufwendungsausgleichsgesetz; Steuerrecht, insbesondere Einkommenssteuergesetz und Lohnsteuerrichtlinien; Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Bundesbeamtengesetz (BBG), diverse Länderbeamtengesetze; Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), Diverse Ländergesetze; Tarifvertragsgesetz, Tarifverträge, z.B. TVöD, TV-L, TV-Ärzte, TV-V, TV-N, TV-K, TV-MDK, AVR, TV-AWO, DRK-RTV, TV IKK, Kundenspezifische Haustarifverträge; Betriebsverfassungsgesetz, länderspezifische Personalvertretungsgesetze, Regelungen des Statistischen Bundesamts und der Landesämter für Statistik; Kundenspezifische Dienst- und Betriebsvereinbarungen

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1 - Datenübermittlung an die SV-Träger
2 - Datenübermittlung an die Finanzbehörden
3 - Datenübermittlung an die ZV-Kassen

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) IV sind Lohnunterlagen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung eines Rentenversicherungsträgers folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Das Steuerrecht kennt zwei verschiedene Aufbewahrungsfristen: 6 bzw. 10 Jahre. Nach den gesetzlichen Bestimmungen beginnt die Aufbewahrungsfrist im Steuerrecht ab dem - auf ein Ereignis - folgendes Kalenderjahr.
Für die gesetzliche Unfallversicherung müssen die Entgeltnachweise für mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Je nach Berufsgenossenschaft gibt es auch kürzere Fristen.

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
EU-DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung)
Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 88 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
§ 26 - Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Bayerisches Datenschutzgesetz: Artikel 4 ff. BayDSG-E und andere Landesdatenschutzgesetze; § 611ff BGB, § 105ff GewO, Berufsbildungsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Nachweisgesetz, Mutterschutzgesetz, Altersteilzeitgesetz, Altersversorgungsgesetz, Zivilprozessordnung (ZPO), Entgeltbescheinigungsverordnung, Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit; Sozialversicherungsrecht (u.a. Sozialgesetzbuch), Rechtsvorschriften über Meldepflichten des Arbeitgebers, Versorgungsrecht (incl. berufsständische Versorgung), Zusatzversorgungsrecht, Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz, Aufwendungsausgleichsgesetz; Steuerrecht, insbesondere Einkommenssteuergesetz und Lohnsteuerrichtlinien; Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Bundesbeamtengesetz (BBG), diverse Länderbeamtengesetze; Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), Diverse Ländergesetze; Tarifvertragsgesetz, Tarifverträge, z.B. TVöD, TV-L, TV-Ärzte, TV-V, TV-N, TV-K, TV-MDK, AVR, TV-AWO, DRK-RTV, TV IKK, Kundenspezifische Haustarifverträge; Betriebsverfassungsgesetz, länderspezifische Personalvertretungsgesetze, Regelungen des Statistischen Bundesamts und der Landesämter für Statistik; Kundenspezifische Dienst- und Betriebsvereinbarungen