<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
w³EWO
Altersstrukturanalysen für gemeindliche Aufgaben
Darstellung der Wahlberechtigten und Stimm- bzw. Wahlbezirke,
Leerstands- und Schulsprengelanalyse
Visualisierung der Daten in Kartenform
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO
Art. 3 und 28 ABs. 7 Meldegesetz (BayMeldeG)
Art. 6, 7, 8, 15, 17, 22, 56 - 59, 61, 74 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO)
Art. 8 Gemeindewahlgesetz (GWG) i.V.m. § 18 Gemeindewahlordnung
Art. 3, 4, 5 und 8 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Art. 3 Nr. 3 Landkreiswahlgesetz (LKrWG) i.V.m. Art. 8 GWG
Art. 2 Bezirkswahlgesetz (BezWG)
Art. 23-35 des Landeswahlgesetzes (LWG)
§ 3 Europawahlgesetz
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht weitergegeben.
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Die personenbezogenen Daten der Einwohner werden bei einem erneuten Import der Daten aus dem Einwohnerwesen (OK.EWO, MESO) überschrieben.
Die speichernde Stelle muss die Lösch- und Aufbewahrungsfristen nach Art. 11 BayMeldG beachten.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO
Art. 3 und 28 ABs. 7 Meldegesetz (BayMeldeG)
Art. 6, 7, 8, 15, 17, 22, 56 - 59, 61, 74 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO)
Art. 8 Gemeindewahlgesetz (GWG) i.V.m. § 18 Gemeindewahlordnung
Art. 3, 4, 5 und 8 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Art. 3 Nr. 3 Landkreiswahlgesetz (LKrWG) i.V.m. Art. 8 GWG
Art. 2 Bezirkswahlgesetz (BezWG)
Art. 23-35 des Landeswahlgesetzes (LWG)
§ 3 Europawahlgesetz