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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Verwalten aller Verträge (insbesondere Wartungsverträge, Versicherungsverträge)
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 37 - 39, 42, 56, 57, 61, 62 und 74 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG),
privatrechtliche Verträge nach § 311b, §§ 535 - 548, §§ 578 - 580a, §§ 585 - 597, §§ 598 - 606 §§ 873 - 902, § § 1018 - 1104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht weitergegeben.
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Nach § 147 Abgabenordnung sind Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen 10 Jahre, die übrigen 6 Jahre aufzubewahren.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die Daten gelöscht werden.
Nach § 14b Umsatzsteuergesetz (UStG) hat ein Unternehmerein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 37 - 39, 42, 56, 57, 61, 62 und 74 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG),
privatrechtliche Verträge nach § 311b, §§ 535 - 548, §§ 578 - 580a, §§ 585 - 597, §§ 598 - 606 §§ 873 - 902, § § 1018 - 1104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)