<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Verwalten der Gebäude, Räume und dazugehöriger technischer Anlagen
Planen, generieren und überwachen von Aufträgen an interne Beschäftigte und Externe, um der Betreiberverantwortung nachzukommen
Mobile Bearbeitung von Aufträgen (z.B. Kontrollen und Wartungen durchführen und nachweisen), Zustand (z.B. Mängel) an das Fachverfahren zurückmelden
Mobile Erfassung neuer Aufträge (z.B. zur Mängelbeseitigung)
Sicherstellung der Werterhaltung der Gebäude durch vorbeugende Instandsetzungsmaßnahmen
Kosten- und Nutzenanalysen mit dem Ziel, Kosten transparent zu machen und zu senken
Budgetplanung und -kontrolle
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 37-39, 42, 56, 57, 61 und 74 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 4, 7 und 17Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG),
Art. 14 Grundgesetz (GG)
privatrechtliche Verträge nach §§ 555a - 555f, §§ 611 - 651y Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Etwa 2.000 Gesetze und Regelwerke enthalten immobilienbezogene Pflichten, die unter dem Stichwort Betreiberverantwortung zusammengefasst werden. Bedeutsam ist § 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die BetrSichV dient dem Schutz von Beschäftigten und Dritten vor Gefahren durch überwachungsbedürftige Anlagen und legt fest, dass solche Anlagen regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen unterliegen.
§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht weitergegeben.
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Die Daten zu den verwalteten Gebäude (inklusive aller Objekte) dürfen gelöscht werden, sobald das Gebäude verkauft bzw. abgerissen wird.
Die Daten zu den mit der Gebäudeverwaltung als Hausmeister, Ansprechpartner, Gebäudeverwalter) betrauten Personen dürfen erst gelöscht bzw. anonymisiert werden, wenn die Personen ausgeschieden sind oder ihre Zuständigkeit geändert wurde.
Wurden Integrationssätze für die Finanzwesen erzeugt, dürfen die Daten nicht vor Ablauf der fünfjährigen (öffentlich-rechtlichen) bzw. dreijährigen (privatrechtlichen) Zahlungsverjährung gelöscht werden (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG i. V. mit § 228 Abgabenordnung, § 195 BGB). Zu beachten ist ferner die sechsjährige Aufbewahrungspflicht für Belege (§ 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 82 Abs. 2 Sätze 2 - 4 KommHV-Kameralistik und § 33 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 i.V.m. § 69 Abs. 2 Sätze 2 - 5 KommHV-Doppik).
Protokoll nach § 4 ALBV
Die für Protokollzwecke erfassten Angaben müssen nach Ablauf des auf die
Erstellung des Protokolls folgenden Kalenderjahres vernichtet werden (§ 4 Abs. 4 ALBV).
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 37-39, 42, 56, 57, 61 und 74 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 4, 7 und 17Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG),
Art. 14 Grundgesetz (GG)
privatrechtliche Verträge nach §§ 555a - 555f, §§ 611 - 651y Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Etwa 2.000 Gesetze und Regelwerke enthalten immobilienbezogene Pflichten, die unter dem Stichwort Betreiberverantwortung zusammengefasst werden. Bedeutsam ist § 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die BetrSichV dient dem Schutz von Beschäftigten und Dritten vor Gefahren durch überwachungsbedürftige Anlagen und legt fest, dass solche Anlagen regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen unterliegen.
§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)