<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO):
Bearbeiten der Bauanfragen (genehmigungspflichtige Bauvorhaben)
Bearbeiten der Bauanträge (genehmigungspflichtige Bauvorhaben)
Bearbeiten der Bauvorhaben, die von einer Genehmigung freigestellt sind
Bearbeiten der Anzeigen zur Beseitigung von baulichen Anlagen
Sonstige bauaufsichtliche Maßnahmen (z.B. Beseitigungsanordnungen)
Bearbeiten von denkmalschutzrechtlichen Erlaubnissen
Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO
§ 36 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Art. 55 ff Bayerische Bauordnung (BayBauO) und Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
Art. 6, 7, 10 und 15 Bayerisches Denkmalschutzgesetz
§§ 7 und 32 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1. Gemeinden: Austausch der Bauantrags- und Baugenehmigungsdaten nach Art. 68 Bayerische Bauordnung (BayBO)
2. Online-Statusabfrage zum OTS Genehmigungsverfahren für Experten und Bürger
3. Online-Einsichtnahme in die OTS BAUAKTE für die Gemeinden, die Experten und die beteiligten Fachstellen; für jede Benutzergruppe werden Register freigegeben, d.h. Ordner, die bestimmte Dokumente enthalten (z.B. Anträge, Stellungnahmen, Pläne, Bescheide)
4. Fachstellen zur Abgabe von Stellungnahmen
5. Dateiimport der Antragsdaten des Antragstellers bzw. Entwurfsverfassers im Xbau - Format
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Bauantrags- und Baugenehmigungsdaten (einschließlich
Genehmigungsfreistellungsdaten), Aufteilungspläne und Abgeschlossenheitsbescheinigungen, denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse, etc. sind grundstücksbezogen. Sie dürfen nicht gelöscht werden, weil sie Bestandsschutz genießen. Auch bauaufsichtlichen Maßnahmen werden zur Beweissicherung dauerhaft dokumentiert (z.B. Duldung von sog. Schwarzbauten).
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO
§ 36 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Art. 55 ff Bayerische Bauordnung (BayBauO) und Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
Art. 6, 7, 10 und 15 Bayerisches Denkmalschutzgesetz
§§ 7 und 32 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes