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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
TERAwin-STR
Führen des Bestandsverzeichnisses nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz
Widmung öffentlicher Straßen
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
Art. 3, 6 - 9, 46 - 58, Art. 67 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (StrBestV),
§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1. Landratsamt Mitteilung der Art. 13b Abs. 2 Satz 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Das Straßen- und Bestandsverzeichnis ist zeitlich unbefristet zu führen. Die Einträge dürfen nicht gelöscht werden (Art. 67 BayStrWG i.V.m. § 5 der Verordnung über Straßen- und Bestandsverzeichnisse).
Protokoll nach § 4 ALBV
Die für Protokollzwecke erfassten Angaben müssen nach Ablauf des auf die
Erstellung des Protokolls folgenden Kalenderjahres vernichtet werden (§ 4 Abs. 4 ALBV).
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
Art. 3, 6 - 9, 46 - 58, Art. 67 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (StrBestV),
§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)