<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Verwaltung der Mietwohnungen und Pachtverträge
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ),
privatrechtliche Verträge nach §§ 535 - 548, §§ 578 - 580a, 598 - 606 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1. Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV):
Aktualisierung der Adressen der Grundstückseigentümer nach Art. 11 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) i.V.m. § 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV) und den öffentlich- rechtlichen Vereinbarungen zwischen Kommune und ADBV:
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Mieter- und Pächterdaten dürfen nach Beendigung des zugrundeliegenden
Vertragsverhältnisses und nach Abschluss evtl. Streitverfahren gelöscht werden.
Wurden Integrationssätze für die Finanzwesen erzeugt, dürfen die Daten nicht vor Ablauf der fünfjährigen (öffentlich-rechtlichen) bzw. dreijährigen (privatrechtlichen) Zahlungsverjährung gelöscht werden (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG i. V. mit § 228 Abgabenordnung, § 195 BGB). Zu beachten ist ferner die sechsjährige Aufbewahrungspflicht für Belege (§ 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 82 Abs. 2 Sätze 2 - 4 KommHV-Kameralistik und § 33 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 i.V.m. § 69 Abs. 2 Sätze 2 - 5 KommHV-Doppik).
Protokoll nach § 4 ALBV
Die für Protokollzwecke erfassten Angaben müssen nach Ablauf des auf die
Erstellung des Protokolls folgenden Kalenderjahres vernichtet werden (§ 4 Abs. 4 ALBV).
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ),
privatrechtliche Verträge nach §§ 535 - 548, §§ 578 - 580a, 598 - 606 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)