PDF RTF

Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: TERAwin Grundstücksverwaltung

Verarbeitungstätigkeit: TERAwin-LIE
Liegenschaftsverwaltung (Grundstückskäufe und -verkäufe, dingliche Rechte und Belastungen sowie Erbbaurechte und Pachtverträge)


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Liegenschaftsverwaltung (Grundstückskäufe und -verkäufe, dingliche Rechte und Belastungen sowie Erbbaurechte und Pachtverträge)

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ),
privatrechtliche Verträge nach §§ 311b, §§ 535 - 548, §§ 585 - 597, §§ 873 - 902, §§ 1018 - 1104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1. Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV):
Aktualisierung der Adressen der Grundstückseigentümer nach Art. 11 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) i.V.m. § 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV) und den öffentlich- rechtlichen Vereinbarungen zwischen Kommune und ADBV:

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Die Verträge zu Grundstückskäufen, Grundstücksverkäufen, Erbbaurechten, dinglichen Rechten und Belastungen sind grundstücksbezogen. Die Liegenschaftsvorgänge dokumentieren die Vermögensverwaltung der Gemeinden - systemimmanent auch für künftige Generationen. Erbbaurechte haben i.d.R. eine sehr lange Laufzeit (z.B. 99 Jahre).

Pächterdaten dürfen nach Beendigung des zugrundeliegenden
Vertragsverhältnisses gelöscht werden. Wurden Integrationssätze für die Finanzwesen erzeugt, dürfen die Daten nicht vor Ablauf der fünfjährigen (öffentlich-rechtlichen) bzw. dreijährigen (privatrechtlichen) Zahlungs- verjährung gelöscht werden (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG i. V. mit § 228 Abgabenordnung, § 195 BGB). Zu beachten ist ferner die sechsjährige Aufbewahrungspflicht für Belege (§ 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 82 Abs. 2 Sätze 2 - 4 KommHV-Kameralistik und § 33 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 i.V.m. § 69 Abs. 2 Sätze 2 - 5 KommHV-Doppik).

Die für Protokollzwecke erfassten Angaben müssen nach Ablauf des auf die
Erstellung des Protokolls folgenden Kalenderjahres vernichtet werden (§ 4 Abs. 4 ALBV).

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ),
privatrechtliche Verträge nach §§ 311b, §§ 535 - 548, §§ 585 - 597, §§ 873 - 902, §§ 1018 - 1104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)