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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Verwalten von kommunalen Einrichtungen
Veröffentlichen der Belegungspläne im Internet
vorübergehende Gaststättenerlaubnisse
Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ),
Art. 2, und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG),
und die aufgrund dieser Rechtsvorschriften erlassenen kommunalen Satzungen bzw. privatrechtlichen Verträge nach §§ 535 - 548, §§ 578 - 580a, 598 - 606 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 4 und 12 Gaststättengesetz (GastG), § 1 und 3 Gaststättenverordnung (GastV), Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht weitergegeben.
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Die Daten dürfen nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses gelöscht werden.
Wurden Integrationssätze für die Finanzwesen erzeugt, dürfen die Daten nicht vor Ablauf der fünfjährigen (öffentlich-rechtlichen) bzw. dreijährigen (privatrechtlichen) Zahlungsverjährung gelöscht werden (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG i. V. mit § 228 Abgabenordnung, § 195 BGB).
Zu beachten ist ferner die sechsjährige Aufbewahrungspflicht für Belege
(§ 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 82 Abs. 2 Sätze 2- 4 KommHV-Kameralistik und § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 69 Abs. 2 Sätze 2 - 5 KommHV-Doppik).
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ),
Art. 2, und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG),
und die aufgrund dieser Rechtsvorschriften erlassenen kommunalen Satzungen bzw. privatrechtlichen Verträge nach §§ 535 - 548, §§ 578 - 580a, 598 - 606 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 4 und 12 Gaststättengesetz (GastG), § 1 und 3 Gaststättenverordnung (GastV), Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)