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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: OK.KIWO § 8a SGB VIII Kindeswohl

Verarbeitungstätigkeit: Durchführung der Aufgaben der Jugendämter nach Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V. mit § 8a, § 62 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Gesetz für Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den jeweils dazu ergangenen Durchführungsrichtlinien


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

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3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Das Anwendungsverfahren OK.KIWO ermöglicht die effiziente Sachbearbeitung von Meldungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII), dem Gesetz für Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) innerhalb und außerhalb von Einrichtungen.

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V. mit § 8a, § 62 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Gesetz für Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1 Zur Fortentwicklung sind laufende Erhebungen auch über die Maßnahmen des Familiengerichts und über die Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs. 1SGB VIII als Bundesstatistik durchzuführen (§ 98 Abs. 1 Nr. 9 und 13 SGB VIII); entsprechend der in § 99 Abs. 6 und Abs. 6b SGB VIII aufgeführten Erhebungsmerkmale.
2 Bayerisches Behördeninformationssystem (BayBIS) § 71 Abs. 1 Satz 4 SGB X

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Unter Punkt 3 aufgeführte Daten von Leistungs- und Zahlungsempfänger sind nach dem Bayerischen Archivgesetz (BayArchivG) und der Aussonderungs be kannt ma chung, insbesondere Artikel 6, 10, 13 Absatz 2 BayArchivG und Nummer 6, 14 der Aussonderungsbekanntmachung zu löschen, sobald der unter Punkt 2 genannte Zweck entfällt, beziehungsweise - wenn es sich um haushaltsrelevante Daten handelt - nach 3 Jahren (gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Aufbewahrung von Akten in Jugendämtern vom 26. Juli 2004)

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht bereitstellen, hat dies folgende Konsequenzen:
Die betroffene Person ist nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Werden diese Daten nicht bereit gestellt, kann jedoch keine Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII erfolgen.