<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Elektronische Unterstützung des Parteiverkehrs, der Maßnahmenbearbeitung und der
mit den unter 1. Allgemeine Aufgaben genannten Bereiche verbundenen Geschäftsvorfälle.
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. Fahrerlaubnisverordnung (FeV),
Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Fahrlehrergesetz (FahrlG),
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG),
Datenübermittlungsrichtlinien von Kraftfahrtbundesamt (KBA),
Bundesdruckerei (BDr),
Technischer Überwachungsdienst (TÜV), DEKRA
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:KRAFTFAHRBUNDESAMT:
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Fahreignungsregister
und beim Zentralen Fahrerlaubnisregister, Mitteilungen an das Zentrale
Fahrerlaubnisregister, Mitteilungen an das Zentrale
Fahrtenschreiberkartenregister, Mitteilung an dasFahreignungsregister (FAER)
BUNDESDRUCKEREI:
Antrag zur Herstellung eines Kartenführerscheins
TÜV/DEKRA:
Prüfauftrag der zu prüfenden Fahrerlaubnisklassen
ÖRTLICHES MELDEREGISTER oder BEHÖRDENINFORMATIONSSYSTEM
(in Bayern, Sachsen und Sachsen Anhalt):
Überprüfung der durch den Antragsteller mitgeteilten Daten
FAHRERLAUBNISBEHÖRDE:
Übernahme der Daten durch eine Fremdbehörde wegen Abgabe der Zuständigkeit
(z.B. bei Wegzug des Inhabers)
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1. bei Erlöschen der Fahrerlaubnis (nach Eintreten der Rechtskraft):
Löschung der Daten entsprechend § 61 StVG, soweit nicht die Löschfristen n. Ziffer 4
anzuwenden sind (Art. 17 DSGVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG)
2. bei Tod:
Nach Eingang einer amtlichen Mitteilung über den Tod des Betroffenen (Art. 17
DSGVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 29 Abs. 3 Nr. 4 StVG)
3. Angaben zur Probezeit:
Ein Jahr nach Ablauf der Probezeit (Art. 17 DSGVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 StVG)
4. Tilgungsfristen für Daten der örtlichen Register, die auch im Verkehrszentralregister
gespeichert sind (§ 61 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 StVG):
a) 2,5 Jahre bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten mit bis zu einem
Punkt
b) 5 Jahre bei Entscheidungen bei
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten mit mehr als einem Punkt,
von Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen und bei Teilnahme
an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung
c) 10 Jahre in allen übrigen Fällen
5. Löschfunktionen für personenbezogene Daten, die nicht gesetzlichen Fristen,
sondern Empfehlungen bzw. zweckgebundenen spezifischen Fristen unterliegen:
- Einzelperson und ihrer gesamten führerscheinrelevanten Daten
- Vorgänge zu Personen über Datumsbereich oder anhand Vorgangsnummer
- Begleitpersonen, Grafikdaten
- Personendaten aus KBA Schnittstellendateien
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. Fahrerlaubnisverordnung (FeV),
Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Fahrlehrergesetz (FahrlG),
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG),
Datenübermittlungsrichtlinien von Kraftfahrtbundesamt (KBA),
Bundesdruckerei (BDr),
Technischer Überwachungsdienst (TÜV), DEKRA