<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Das Anwendungsverfahren OK.SOZIUS-II ermöglicht die effiziente Sachbearbeitung von Fällen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und wird hauptsächlich bei Kommunen eingesetzt, die diese Leistung im Rahmen der Option nach § 6a SGB II erbringen.
Neben der Berechnung und Auszahlung von Arbeitslosengeld II enthält das Anwendungsverfahren auch die notwendigen Funktionalitäten für das Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung und die statistischen Meldungen nach § 51b SGB II.
Mit einem speziell integrierten Programmteil (mit redundanzfreier Datenhaltung) sind auch die Bereiche Fallmanagement und Stellen-/Maßnahmenvermittlung abgebildet.
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. Sozialgesetzbuch (SGB), speziell SGBII
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1 Geldinstitute / Banküberweisungen an Zahlungsempfänger Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BayDSG-E
2 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger / Verordnung zur Durchführung des
§ 52 SGB II (Grundsicherungsdatenabgleichsverordnung (GrsiDAV) vom 21.01.98
3 Datenstellen der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger / Grundsätzlich:
§ 28b Abs. 2 SGB IV speziell für Prüfhilfen: §§ 251 Abs.5 SGB V und § 212a SGBVI
Bestimmungen zur Meldung von Sozialversicherungsdaten
4 Bayerisches Behördeninformationssystem (BayBIS) / § 71 Abs. 1 Satz 4 SGB X
5 Bundesagentur für Arbeit, Erstellung von Statistiken u. Kennzahlen für die Zwecke
nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen und
Controllingberichten, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung
nach den §§ 53 bis 55 SGB II / Datenlieferung gem. § 51b SGB II
6 SODEXO Kartensystem für Bildungs- und Teilhabeleistungen / § 28 SGB II
7 Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ZfA bei der Deutschen
Rentenversicherung BUND / § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Unter Punkt 3 aufgeführte Daten von Leistungs- und Zahlungsempfänger sind nach Art. 17 DSGVO i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB X zu löschen, sobald der unter Punkt 2 genannte Zweck entfällt, beziehungsweise - wenn es sich um haushaltsrelevante Daten handelt - nach 6 bzw. 10 Jahren gemäß §§ 62 und 82 KommHV.
Daten, die im Rahmen des Sozialhilfedatenabgleichs gem § 52a SGB II zur Verfügung gestellt werden, sind unverzüglich nach erfolgter Überprüfung zu löschen.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht bereitstellen, hat dies folgende Konsequenzen:
Die betroffene Person ist nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Werden diese Daten nicht bereit gestellt, ist jedoch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.