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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr;
Übermittlungspflicht gegenüber Kraftfahrtbundesamt, Finanzämtern,
Versicherungen und den Zulassungsbehörden untereinander; Auskunftspflicht
gegenüber den genannten Einrichtungen, der Polizei, dem Sozialamt sowie
berechtigten Dritten
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. mit Straßenverkehrsgesetz (StVG. insbesondere: §1),
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV. insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs.1 Satz 2
Nummer1, §14), Bayerisches Kostengesetz (BayKG)
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1) Kraftfahrtbundesamt
2) Zoll
3) Versicherung
4) andere Zulassungsbehörden
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Benachrichtigungen (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Druckergebnisse (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Bestand (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom bis-Wert des Gültigkeitszeitraum berechnet.
Internetgeschäfts-vorfälle (Parkausweise) (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Altdaten:
Endgültig gelöschte Fahrzeuge (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der endgültigen Löschung berechnet.
Altdaten: Kostenrechnungen (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der Erstellung berechnet.
Altdaten: Quittungen (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der Erstellung berechnet.
Altdaten: Zugriffsprotokollierung (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der Erstellung berechnet.
Archivierungshitliste (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Aufbietungen Zulassungsbescheinigung Teil I (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Datum des Diebstahls/Verlusts berechnet. Der Status der Aufbietung wird nicht berücksichtigt.
Aufbietungen Zulassungsbescheinigung Teil II Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Datum der Aufbietung berechnet. Der Status der Aufbietung wird nicht berücksichtigt.
Betriebserlaubnisse (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Datum der Ausstellung berechnet.
elektronische Versicherungsbe-stätigungen (eVB) (Löschfrist 36 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt des Abrufs berechnet.
Feinstaubplaketten-bestellungen (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Gebührenpflichtige Auskünfte (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der Abrechnung berechnet.
Genehmigungsnummern
§13 EG-FGV (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil II (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Datum der Erfassung berechnet. Der Status der wird nicht berücksichtigt.
iKFZ (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Internetgeschäftsvorfälle (Zulassung) (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Mitteilungsausgang Erweiterte Zuständigkeit (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Mitteilungseingang Erweiterte Zuständigkeit (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Plaketten (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Siegel mit Druckstücknummer (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Siegel ohne Druckstücknummer (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Sonderdatei (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Bearbeitung berechnet.
Verkehrsblattaufbietungen (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der Erstellung berechnet. Der Status der Aufbietung wird nicht berücksichtigt.
Vorabsiegelungen
Aufbewahrungsfrist in Monaten für erledigte Vorabsiegelungen, die vom Job VZ_PLOESCH_VORABSIEGELUNGEN berücksichtigt wird. (Löschfrist 12 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt der Zuordnung berechnet.
Zulassungsbescheinigung Kurzzeit Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt des Status berechnet.
Zulassungsbescheinigung Teil I (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt des Status berechnet.
Zulassungsbescheinigung Teil II . (Löschfrist 120 Monate).
Die Aufbewahrungsfrist wird ausgehend vom Zeitpunkt des Status berechnet.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. mit Straßenverkehrsgesetz (StVG. insbesondere: §1),
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV. insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs.1 Satz 2
Nummer1, §14), Bayerisches Kostengesetz (BayKG)