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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: OK.VORFAHRT KFZ-Zulassungswesen [UNIFACE]

Verarbeitungstätigkeit: Zulassung, Umschreibung, Abmeldungen, Wiederinbetriebnahmen von Fahrzeugen zum Straßenverkehr;
Einleitung eines Verwaltungsaktes bei technischen Mangel, HU-, SP-Überschreitung, offenen Verkaufsanzeigen, Versicherungsanzeigen, Steuer- und Gebührenrückstand


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

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2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

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3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr;
Übermittlungspflicht gegenüber Kraftfahrtbundesamt, Finanzämtern,
Versicherungen und den Zulassungsbehörden untereinander; Auskunftspflicht
gegenüber den genannten Einrichtungen, der Polizei, dem Sozialamt sowie
berechtigten Dritten

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. mit Straßenverkehrsgesetz (StVG. insbesondere: §1),
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV. insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs.1 Satz 2
Nummer1, §14), Bayerisches Kostengesetz (BayKG)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1) Kraftfahrtbundesamt
2) Zoll
3) Versicherung
4) andere Zulassungsbehörden

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1) Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen:
Löschfrist: 1 Jahr nach Eingang der Kraftfahrt-Bundesamt - Ablage (KBA) (§45 Abs. 1 Satz 1 FZV vorbehaltlich § 45 Abs. 4 FZV)
2) Bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens an neuen Halter sofort, spätestens 1 Jahr nach Eingang der KBA - Ablage (§45 Abs. 1 Satz 2 FZV)
3) Rote Kennzeichen
Löschfrist: 1 Jahr nach Rückgabe, Ablauf oder Entzug (§45 Abs. 2 FZV)
4) Ausfuhrkennzeichen
Löschfrist: 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit (§45 Abs. 3 FZV)
5) bei Diebstahl des Fahrzeugs bei Wiederauffinden des Fahrzeugs bzw. 10 Jahre nach Beendigung der Sperrfrist für die Neu-Zuteilung des Kennzeichens (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FZV)
6) Daten zu Kennzeichen nach § 30 Abs. 6 FZV (Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung)
Löschfrist: 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entzug (§45 Abs. 5 FZV)
7) erweiterte Zuständigkeit
Löschfrist: 1 Jahr nach Vorgangsdurchführung
8) Aktenvermerke
Löschfrist: 1 Jahr nach letzter Bearbeitung
9)Quittungen /Belege
Löschfrist: 6 Jahre nach Datum Quittungsdruck
10) Protokollierungen
Löschfrist: 16 Monate nach Datum der Protokollerstellung
11) Aufbietung ZB1/ZB2 gegenüber Verkehrsblatt
Löschfrist: 1 Jahre nach Datum der Veröffentlichung
12) Versichererwechselkorb / Versicherungsanzeigenkorb
Löschfrist: 6 Monate nach Versicherungsbeginn bzw Datum Eingang
13) Kostenfestsetzung
Löschfrist: 10 Jahre nach Datum der Fälligkeit
14) KBA-Ausgabensätze
Löschfrist: 4 Monate nach Datum der Ausgabe
15) Postverkehr
Löschfrist: 3 Monate nach Ausgangsdatum
16) gebührenpflichtige Auskünfte
Löschfrist: 3 Monate nach Datum der Auskunft
17) Internetgeschäftsvorfälle
Löschfrist: 12 Monate nach Datum der Bearbeitung bzw Status gelöscht (Tagesdatum)
18) Hitliste
Löschfrist: 6 Monate nach Verarbeitungsdatum
19) Bankverbindung
Löschfrist: Nach Generierung des Ausgabensatzes
20) endgültig gelöschte Fahrzeuge
Löschfrist: 1 Jahr nach Löschdatum
21) Vorhalterdaten aus Vorgang UA
Löschfrist: 6 Monate nach Vorgangsdatum

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. mit Straßenverkehrsgesetz (StVG. insbesondere: §1),
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV. insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs.1 Satz 2
Nummer1, §14), Bayerisches Kostengesetz (BayKG)