<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Verwaltung der ausländerspezifischen Daten
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG), Aufenthaltsverordnung (AufenthV), Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz), Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz (AZR-DV), Integrationskursverordnung (IntV), Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz, Passgesetz (PassG), Bundeszentralregistergesetz (BZRG), Meldedatenverordnung (MeldDV), Datenaustauschverbesserungsgesetz
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1,2: Ausländerzentralregister (AZR): §§ 6 - 9 AZR-Gesetz §§ 4 - 7 AZRG-DV
1,2: Bundesamt für Migration und Flüchtlingswesen (BAMF): § 8 Abs. 1 Integrations-kursverordnung (IntV)
1: Bayerisches Behördeninformationssystem (BayBIS): § 11 BayMeldDV
1: Bundeszentralregister: § 41 Abs. 1 Nr. 7 BZRG
1: Meldebehörden: §90a Aufenthaltsgesetz, §90b Aufenthaltsgesetz
1,2: Ausländerbehörden (Erfüllung der ausländerrechtlichen Aufgaben)
1,2: Bundesdruckerei: §§ 4, 78 AufenthG, §§61a-h AufenthV
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Löschung aller Daten (Nr. 1 und Nr.2):
Löschung gemäß § 68 AufenthV:
5 Jahre, wenn der Ausländer Deutscher i.S. von Art. 116 Abs. 1 GG wurde
5 Jahre, wenn verstorben
10 Jahre, wenn unbekannt oder ins Ausland verzogen
10 Jahre, wenn kein Aufenthalt in der BRD mehr vorliegt
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG), Aufenthaltsverordnung (AufenthV), Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz), Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz (AZR-DV), Integrationskursverordnung (IntV), Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz, Passgesetz (PassG), Bundeszentralregistergesetz (BZRG), Meldedatenverordnung (MeldDV), Datenaustauschverbesserungsgesetz