<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Abrechnung von grundstücksbezogenen Beiträgen
Verwaltung der Grundstücke und Gebäude
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO in Verbindung mit
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG),
Art. 2, 5, 5a und 9 Kommunalabgabengesetz (KAG),
§§ 1, 127 - 135 c, 136 - 141, 165 - 170, 171 a - e, § 172, § 200 Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die aufgrund dieser Rechtsvorschriften erlassenen kommunalen Satzungen;
§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1. Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV):
Aktualisierte Adressen der Grundstückseigentümer nach Art. 11 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) i.V.m. § 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV) und den öffentlich- rechtlichen Vereinbarungen zwischen Kommune und ADBV:
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
TERAwin - BEI:
Beitragberechnungsgrundlagen (z.B. Gebäude, Geschossflächen, Vollgeschossen) dürfen nicht gelöscht werden, weil sie auch für
zukünftige beitragspflichtige Maßnahmen benötigt werden. Erschließungs- / Straßenausbaudaten (z.B. Baukosten, Abrechnungen eines Gebietes, Beiträge pro Grundstück) werden aus beitragsrechtlichen Gründen für die normale Nutzungsdauer einer Straße und damit mindestens 25 Jahre lang benötigt, um nachweisen zu können, dass eine neue Straßenbaumaßnahme erforderlich ist. Zudem dürfen Buchungssätze nicht vor Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung gelöscht werden (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5
Buchst a KAG i. V. mit § 228 Abgabenordnung). Zu beachten ist ferner die
sechsjährige Aufbewahrungspflicht für Belege (§ 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 82 Abs. 2 Sätze 2 - 4 KommHV-Kameralistik und § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 69 Abs. 2 Sätze 2 - 5 KommHV-Doppik).
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO in Verbindung mit
Art. 6, 7, 21, 22, 23, 24, 56, 57 und 62 Gemeindeordnung (GO),
Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VgemO),
§ 1, 17 und 22 Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG),
Art. 2, 5, 5a und 9 Kommunalabgabengesetz (KAG),
§§ 1, 127 - 135 c, 136 - 141, 165 - 170, 171 a - e, § 172, § 200 Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die aufgrund dieser Rechtsvorschriften erlassenen kommunalen Satzungen;
§ 4 Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALB-Abrufverordnung - ALBV)