<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Überwachung von Verkehrsordnungswidrigkeiten und allgemeinen Ordnungswidrigkeiten
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i. V. mit Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 88 Zuständigkeitsverordnung (ZustV); Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Ordnungswidrigkeiten nach OBG oder Spezialgesetzen im Einzelfall
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1 Kraftfahrtbundesamt, Kennzeichenanfrage i .V. m. Halterauskunft
2 Kraftfahrtbundesamt, Feststellung Fahreignungsregister Eintrag
3 Kraftfahrtbundesamt, Mitteilung bei Bedarf an das Fahreignungsregister (Einträge setzen)
4 Zentrale Bußgeldstelle in Bayern, Anzeigenerstattung
5 Zulassungsstellen, Kennzeichenanfrage
6 Meldeämter, Anschriftenermittlung
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1 Vorgangsdaten: Ein Jahr ab Erledigung gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO, § 49c Abs. 5 OWiG i.V.m. § 489 StPO.
2 Zahlungsrelevante Daten: Es gelten die landesspezifischen Bestimmungen der jeweiligen KommHV-Kameralistik bzw. KommHV-Doppik.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i. V. mit Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 88 Zuständigkeitsverordnung (ZustV); Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Ordnungswidrigkeiten nach OBG oder Spezialgesetzen im Einzelfall