<Bitte nutzen Sie den RTF Download und tragen dort Ihre Daten ein, bevor Sie dieses Informationsblatt weitergeben>
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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Die Erstbeurkundung, sowie Fortführung (dh. Ergänzung durch Folgebeurkundungen und Hinweisen) von Personenstandseinträgen
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. §§ 3 bis 5, 7, 8, 15 bis 17, 21, 27, 31, 32, 64, 67 un 74 Abs. 1 Nr. 3, 75, 76 Abs. 5 PStG, §§ 9 bis 21, 23 bis 26, 63, 69 PSTV, und Anlangen 1 bis 5 zur PSTV, sowie Art. 7 bis 7 c AGPStG
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1. Datenübermittlungen über den XÖV-Standard xPersonenstand
1.1. STA2STA / Mitteilung an ein anderes Standesamt
1.2. STA2MB / Mitteilung an Meldebehörden
1.3. STA2STA1B / Mitteilung an das Standesamt 1 in Berlin
1.4. STA2Stat / Mitteilung an das Landesamt für Statistik
1.5. STA2ZTR / Mitteilung an das zentrale Testamentsregister
1.6. STA2AB / Mitteilung an Ausländerbehörden
1.7. STA2GB / Mitteilung an Gesundheitsbehörden
2. weitere Mitteilungen
2.1. Presse / nur mit wirksamer Einwilligung des Betroffenen
2.2. Familiengericht / bei entsprechender Personenstandsänderung
2.3. Kirchenbuchführer / zur Aktualisierung der Kirchenbücher
2.4. Konsulat / zur Erüllung konsularischer Aufgaben
2.5. Jugendamt / zur Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes
2.6. Vormundschaftsgericht / zur Erfüllung der Aufgaben des Vormundschaftsgerichtes
2.7. Amtsgericht / zur Erfüllung von Aufgaben des Amtsgerichts
2.8. Finanzamt / zur Aktualisierung der Daten
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1. alle Vorgangsdaten werden temporär nur solange gespeichert, bis der entsprechende Eintrag in das jeweiligen elektronische Personenstandsregister übertragen worden ist.
Ausnahme ist die Anmeldung zur Eheschließung; hier gilt ein Zeitraum von 6 Monaten, danach werden die Daten gelöscht.
2. die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister werden nach § 7 Abs.1 PStG dauerhaft gespeichert.
Nach einer Fortführungsfrist von
- 110 Jahren beim Geburtenregister,
- 80 Jahren bei Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister und
- 30 Jahren bei Sterberegistern
sind die Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten (§ 7 Abs. 3 PStG).
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. §§ 3 bis 5, 7, 8, 15 bis 17, 21, 27, 31, 32, 64, 67 un 74 Abs. 1 Nr. 3, 75, 76 Abs. 5 PStG, §§ 9 bis 21, 23 bis 26, 63, 69 PSTV, und Anlangen 1 bis 5 zur PSTV, sowie Art. 7 bis 7 c AGPStG