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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: OK.SOZIUS - SGB XII Sozialhilfe, Grundsicherung (Alter, Erwerbsunfähigkeit)

Verarbeitungstätigkeit: Durchführung der Aufgaben der Sozialämter nach dem
Sozialgesetzbuch XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) und den
jeweils dazu ergangenen Durchführungsrichtlinien


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

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2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

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3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Das Anwendungsverfahren OK.SOZIUS-XII ermöglicht die effiziente Sachbearbeitung von Fällen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) innerhalb und außerhalb von Einrichtungen. Zudem können Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) - auch nach WoGG, KiGG, SGBII - verwaltet und zur Auszahlung gebracht werden.
Neben einem umfangreichen Ausgabenteil sind die Bereiche Einrichtungsunterbringung, Unterhaltspflicht und Einnahmenverwaltung integriert. Das Anwendungsverfahren OK.SOZIUS-XII eignet sich sowohl für kommunale Sozialämter als auch für örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe, die im Rahmen von Delegationsverordnungen mit den entsprechenden Aufgaben betraut werden.

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V.m. Sozialgesetzbuch (SGB), speziell SGBXII,
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG), Richtlinien und
Ausführungsbestimmungen, Bundesstatistikgesetz (BStatG), Teil II der
Jahresstatistik der Sozialhilfe

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1 Geldinstitute / Banküberweisungen an Zahlungsempfänger Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BayDSG
2 Landesämter für Statistik und Datenverarbeitung / Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG i. V. mit § 121 SGBXII
und Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG), sowie§ 12 AsylbLG
3 Bundesamt für Statistik / § 121 SGBXII und Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
(BStatG)
4 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger / Verordnung zur Durchführung des § 118
SGBXII (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)), sowie § 118 Abs. 1a SGB XII,
sowie §11 Abs. 3 AsylbLG
5 Landesämter für Versorgung o.ä. / Rentenauskunftsverfahren (RAV) §§ 120 und 152 SGB VI,
Bestimmungen des Rentenzahlverfahrens (RZB)
6 Bayerisches Behördeninformationssystem (BayBIS) oder lokales Einwohnermelderegister (EWO) / § 71 Abs. 1 Satz 4 SGB X
7 Bundesagentur für Arbeit / Landkreise und Städte in gemeinsamen Einrichtungen (gE), die
Leistungen für BuT gem. §28 SGBII) im Auftrag wahrnehmen, trifft die Pflicht zur Daten-
übermittlung gem. § § 50, 51 SGB II i.V.m. § 67 Absatz 9 des SGB X
8 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR); Teilhabeverfahrensbericht
nach § 41 SGB IX

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
Unter Punkt 3 aufgeführte Daten von Leistungs- und Zahlungsempfänger sind nach Art. 17 DSGVO i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB X zu löschen, sobald der unter Punkt 2 genannte Zweck entfällt, beziehungsweise - wenn es sich um haushaltsrelevante Daten handelt - nach 6 bzw. 10 Jahren gemäß §§ 62 und 82 KommHV.
Daten, die im Rahmen des Sozialhilfedatenabgleichs gem § 118 SGB XII zur Verfügung gestellt werden, sind unverzüglich nach erfolgter Überprüfung zu löschen.

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht bereitstellen, hat dies folgende Konsequenzen:
Die betroffene Person ist nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Werden diese Daten nicht bereit gestellt, kann jedoch keine Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII oder AsylbLG erfolgen.