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Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Durchführung der Aufgaben des Jugendamtes und Sozialamtes.
Örtliche Zuständigkeit: Landratsämter und kreisfreie Städte
Sachliche Zuständigkeit: Sachgebiete der Behörden und Einrichtungen
Durchführung der Aufgaben des Sozialamtes.
Das Anwendungsverfahren OK.JUS eignet sich sowohl für kommunale Sozialämter
als auch für örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe, die im Rahmen von
Delegationsverordnungen mit den entsprechenden Aufgaben betraut werden.
Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i. V. mit dem Gesetz für Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) und Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Richtlinien und Ausführungsbestimmungen, Bundesstatistikgesetz (BstatG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 4 Familienrecht;
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V. mit dem Sozialgesetzbuch (SGB), speziell SGBXII, SGBIX, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG), Richtlinien und Ausführungsbestimmungen, Bundesstatistikgesetz (BStatG), Teil II der Jahresstatistik der Sozialhilfe; Zudem können Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) - auch nach BKGG, SGBII - verwaltet und zur Auszahlung gebracht werden.
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1. Landesämter für Statistik und Datenverarbeitung, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG i.V.m §§ 98-103 SGB VIII und §15 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG)
2. Bayerisches Landesjugendamt, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG i.V. mit § 80 SGB VIII i.V. mit § 15 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG)
3. Staatsoberkasse HKR-DÜ-Bestimmung
4. Geldinstitute / Banküberweisungen an Zahlungsempfänger Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG
5. Bayerisches Behördeninformationssystem (BayBIS) § 71 Abs. 1 Satz 4 SGB X
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1. Haushaltsrelevante Daten, die der Rechnungsprüfung unterliegen: 6 bzw. 10 Jahre nach Beendigung des Falles (Art. 17 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB X und §§ 62 und 82 KommHV)
2. Daten zur Jugendgerichtshilfe (Ziffer 2.9): Ablauf des Jahres der Vollendung des 21. Lebensjahrs der betroffenen Person, spätestens 5 Jahre nach letztem Akteneintrag
3. Urkunden nach § 59 SGB VIII: 30 Jahre nach Ausstellung
4. Daten zu Pflegschaft / Vormundschaft
4.1 30 Jahre (beginnend mit Ablauf des Jahres in dem die Volljährigkeit (bzw. des jüngsten Geschwisterteils) erlangt wird)
4.2 bei Ablehnung der Pflegschaft / Vormundschaft: nach Rechtskraft der Entscheidung
5. Für Adoption 100 Jahre nach §9b AdVermiG
6. Sonstige Daten: 3 Jahre (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 26. Juli 2004, http://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/ministerielle-bekanntmachungen/aktenaufbewahrung.php)
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht bereitstellen, hat dies folgende Konsequenzen:
Die betroffene Person ist nicht verpflichtet, personenbezogene Daten bereitzustellen.
Werden diese Daten nicht bereitgestellt kann jedoch keine fachlich fundierte Unterstützung in der Problemsituation oder eine Gewährung von Leistungen erfolgen.