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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

Verfahren: OK.JUS

Verarbeitungstätigkeit: Durchführung der Aufgaben der Jugendämter nach dem Sozialgesetzbuch VIII, Unterhaltsvorschussgesetz, Adoptionsvermittlungsgesetz und weitere im Aufgabenfeld der Jugendämter geltende gesetzliche Grundlagen und den jeweils dazu ergangenen Durchführungsrichtlinien;
Durchführung der Aufgaben der Sozialämter nach dem Sozialgesetzbuch XII, Sozialgesetzbuch IX, Asylbewerberleistungsgesetz und weitere im Aufgabenfeld der Sozialämter geltende gesetzliche Grundlagen und den jeweils dazu ergangenen Durchführungsrichtlinien.


1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

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2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

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3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Durchführung der Aufgaben des Jugendamtes und Sozialamtes.
Örtliche Zuständigkeit: Landratsämter und kreisfreie Städte
Sachliche Zuständigkeit: Sachgebiete der Behörden und Einrichtungen

Durchführung der Aufgaben des Sozialamtes.
Das Anwendungsverfahren OK.JUS eignet sich sowohl für kommunale Sozialämter als auch für örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe, die im Rahmen von Delegationsverordnungen mit den entsprechenden Aufgaben betraut werden.

Die Rechtsgrundlage, auf der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i. V. mit dem Gesetz für Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) und Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Richtlinien und Ausführungsbestimmungen, Bundesstatistikgesetz (BstatG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 4 Familienrecht, Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG);

Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V. mit dem Sozialgesetzbuch (SGB), speziell SGBXII, SGBIX, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG), Richtlinien und Ausführungsbestimmungen, Bundesstatistikgesetz (BStatG), Teil II der Jahresstatistik der Sozialhilfe; Zudem können Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) - auch nach BKGG, SGBII - verwaltet und zur Auszahlung gebracht werden.

Im Einsatz bei außerbayerischen Landratsämtern und kreisfreien Städten gelten die jeweils regionalen gesetzlichen Grundlagen.

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1. Landesämter für Statistik und Datenverarbeitung, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG i.V.m §§ 98-103 SGB VIII und §15 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG)
2. Bayerisches Landesjugendamt, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG i.V. mit § 80 SGB VIII i.V. mit § 15 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) oder im außerbayerischen Einsatz auf Basis der jeweiligen Rechtsgrundlagen (JuBB)
3. Deutsche Renteversicherung, Gesetzliche Meldungen an die zentrale Zulagenstelle für Altervermögen
4. Bundesagentur für Arbeit, XSozial-BA-SGB II - BuT nach § 51b SGB II
5. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Statistik Unterhaltsvorschussgesetz
6. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Teilhabeverfahrensbericht
7. Staatsoberkasse, HKR-DÜ-Bestimmung
8. Geldinstitute / Banküberweisungen an Zahlungsempfänger Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG oder im außerbayerischen Einsatz auf Basis der jeweiligen Rechtsgrundlagen
9. Bayerisches Behördeninformationssystem (BayBIS) § 71 Abs. 1 Satz 4 SGB X, optional bei der Nutzung innerhalb Bayerns

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1.Haushaltsrelevante Daten, die der Rechnungsprüfung unterliegen: 6 bzw. 10 Jahre nach Beendigung des Falles (Art. 17 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB X und §§ 62 und 82 KommHV)
Außerhalb Bayerns gelten die jeweiligen gesetzlich gültigen Vorschriften
2. Daten zur Jugendgerichtshilfe (Ziffer 2.9): Ablauf des Jahres der Vollendung des 21. Lebensjahrs der betroffenen Person, spätestens 5 Jahre nach letztem Akteneintrag
3. Urkunden nach § 59 SGB VIII: 30 Jahre nach Ausstellung
4. Daten zu Pflegschaft / Vormundschaft
5. 30 Jahre (beginnend mit Ablauf des Jahres in dem die Volljährigkeit (bzw. des jüngsten Geschwisterteils) erlangt wird)
6. bei Ablehnung der Pflegschaft / Vormundschaft: nach Rechtskraft der Entscheidung
7. Für Adoption 100 Jahre nach §9b AdVermiG
Sonstige Daten:
Innerhalb Bayerns: 3 Jahre (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 26. Juli 2004, http://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/ministerielle-bekanntmachungen/aktenaufbewahrung.php)
Außerhalb Bayerns: Es sind die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen zu beachten und in OK.JUS zu hinterlegen

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu:

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht bereitstellen, hat dies folgende Konsequenzen:
Die betroffene Person ist nicht verpflichtet, personenbezogene Daten bereitzustellen. Werden diese Daten nicht bereitgestellt kann jedoch keine fachlich fundierte Unterstützung in der Problemsituation oder eine Gewährung von Leistungen erfolgen.